Handkommunion im Alten Ritus?

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In einem am 21. Juni 2010 verfassten kurzen Schreiben hat die Päpstliche Kommission “Ecclesia Dei” auf zwei Fragen nach der Weise des Kommunizierens geantwortet. Ein aus München stammender Katholik hatte im Auftrag verschiedener Gläubiger an die Päpstliche Kommission folgende Fragen gerichtet:

  1. Welches ist die erlaubte Form der Kommunionspendung?
  2. Ist es erlaubt, in der außerordentlichen Form des röm. Ritus auf Verlangen die Kommunion auf die Hand zu spenden?


Zum Inhalt der Antwort der Päpstlichen Kommission

ecclesia dei


Mit der üblichen kurialen Prägnanz antwortet die Kommission, dass

  1. die erlaubte Form in der außerordentlichen Form des römischen Ritus der knieende Kommunionempfang ist, und
  2. die heilige Hostie unmittelbar auf die Zunge gelegt wird. Die Austeilung auf die Hand ist nicht vorgesehen.


Form des Antwortschreibens

Es fällt auf, dass das Antwortschreiben weder mit einer Protokollnummer versehen ist noch eine Unterschrift trägt. Das Schreiben trägt nur den Stempel der Päpstlichen Kommission “Ecclesia Dei”. Damit wird zweierlei deutlich:

  1. Das Fehlen der Unterschrift zeigt, dass es sich um eine Antwort an eine private Person handelt, nicht an einen kirchlichen Amtsträger, etwa an einen Bischof. Jeder Gläubige hat ein Recht, sich u.a. bei Zweifel bezüglich der Interpretation und der Anwendung des Motu Proprio “Summorum Pontificum” an die Päpstliche Kommission zu wenden.
  2. Mit dem Stempel ist die Authentizität des Dokumentes garantiert. Es handelt sich tatsächlich um eine Antwort der Päpstlichen Kommission “Ecclesia Dei”. Die Antwort ist im Auftrag des Präsidenten bzw. des Sekretärs der Kommission erteilt worden.

 

Rechtsfolge des Antwortschreibens: eine bindende Norm

In der Vergangenheit hat Priester und Gläubige immer wieder die Frage beschäftigt, ob in der außerordentlichen Form des Römischen Messritus die Handkommunion möglich sei. Unter Kanonisten herrschte bislang keine Einstimmigkeit in dieser Frage. Die jüngste Antwort der Päpstlichen Kommission “Ecclesia Dei”, auch wenn sie sich an eine Privatperson richtet, gibt den Standpunkt des Papstes bzw. des Apostolischen Stuhles wieder, der bindend ist. Damit hat die Diskussion über die Form des Kommunizierens eine Klärung erfahren. Der Zweifel ist ein für allemal behoben. Man darf davon ausgehen, dass auch eine künftige Instruktion der Päpstlichen Kommission, die die Vorschriften des Motu Proprio “Summorum Pontificum” erklärt und die Vorgehensweise, die bei der Ausführung des Motu Proprio zu beachten ist, entfaltet und bestimmt, die Antwort vom 21. Juni berücksichtigen wird. Auf die Frage, ob jemandem in der außerordentlichen Form des römischen Ritus die Kommunion verweigert werden darf, der die Handkommunion bevorzugt, gibt die Kommission jedoch keine Antwort, weil diese Frage nicht gestellt worden war. Aus der Antwort vom 21. Juni lässt sich dies nicht zwingend bejahen. Hier ist noch ein Rechtszweifel, der einer amtlichen Interpretation bedarf.

Mundkommunion auch in der ordentlichen Form der Messe die Regel

Die in der nachkonziliaren Liturgiereform in Abweichung vom Konzilsauftrag von Papst Paul VI. 1969 in seinem Motu Proprio “Memoriale Domini” gegen die Bedenken der Mehrheit der Bischöfe zugestandene Handkommunion gründet nur auf einem Indult. Das heißt, die Handkommunion ist eine Abweichung vom allgemein geltenden Recht der Mundkommunion. Die Handkommunion stellt auch für die ordentliche Form des römischen Messritus – rechtlich – eine Ausnahme dar. Die Regel ist die Mundkommunion.

 

Lesen Sie auch hier den Artikel "Über die Heiligste Eucharistie".

 

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