Ein kirchenrechtlicher Kommentar zum summorum pontificum von Michael Gurtner.
Immer wieder hört oder liest man von gewissen Schwierigkeiten welche sich mitunter noch immer beim Versuch ergeben, eine Heilige Messe im Ritus wie er 1962 in Gebrauch war zu etablieren. Es fehlt nicht an Fällen, in welchen es sogar Bischöfe sind, welche dieses fromme Ansinnen seitens der Gläubigen zu verhindern versuchen. Liest oder hört man derartige Berichte in welchen sogar durch kirchliche Autoritäten versucht wurde die Verwirklichung des Wunsches nach einer regelmäßigen Heiligen Messe in der außerordentlichen Form des römischen Ritus zu verhindert so merkt man manchmal zwischen den Zeilen heraus, daß es mitunter doch noch Mißverständnisse und Fehleinschätzungen hinsichtlich des Legislativtextes gibt, und zwar bisweilen auch auf Seiten derer, welche gerade eine Umsetzung wollen und diese eben nicht behindern. Aus diesem falschen Verständnis können in Folge Fehler entstehen welche eine regelmäßige Messe im gregorianischen Ritus im Endeffekt verhindern, was aber nicht nötig wäre wenn die Rechte und Pflichten, welche der Heilige Vater bestimmt hat, ein wenig bekannter wären. Deshalb erscheint es opportun zu sein, hier an einige Grundzüge zu erinnern welche im bekannten Motu Proprio festgesetzt sind.
Die Spendung der heiligen Sakramente und Sakramentalien nach den Büchern die 1962 in gebrauch waren ist ein Recht und eine Pflicht, kein Privileg
Eine erste Sache von großer Bedeutung welche unterstrichen werden muß und derer wir uns gewahr werden müssen ist die Tatsache, daß aus rechtsformaler Perspektive betrachtet die Messe nach den Büchern von 1962 nicht bloß ein gewährtes Privileg ist oder gar nur ein Indult (in diesem Falle hätte die Messe rechtlich gesehen einen Ausnahmecharakter), sondern ein wahrhaftiges und eigentliches Recht seitens derjenigen, welche diese Messe wünschen (das betrifft Laien wie Priester gleichermaßen), und auf der anderen Seite aber auch eine wahrhaftige und eigentliche Pflicht für den Priester, der um die Zelebration einer solchen Messe angegangen wird. Nach Art. 5 §1 von Summorum Pontificum haben Gläubige, welche um eine solche Messe ansuchen, das Recht, daß deren Ansuchen seitens des Pfarrers stattgegeben wird. Dieses Recht gilt seitens der Gläubigen.
Seitens des Klerus hingegen ist diese Stattgabe eine Pflicht. Der einzelne Priester (oder Bischof) ist zwar nicht verpflichtet aus eigenem Antrieb heraus initiativ zu werden, aber wenn bei ihm dieser Antrag gestellt wird kann er zur positiven Annahme verpflichtet.
Wenn ein Priester den Ritus Pius V. zelebrieren möchte, so muß er absolut niemandem dafür um Erlaubnis fragen, und niemand kann ihm dies verbieten, nicht einmal sein eigener Diözesanbischof, es sei denn der Priester wäre rechtlich an der Zelebration generell gehindert, das heißt auch an der Messe Pauls VI. Wenn ihm aber nicht einmal sein eigener Bischof die Zelebration nach den Büchern von 1962 untersagen kann, dann um so weniger sein Pfarrgemeinderat oder ein anderes Gremium.
Was also den Priester anbelangt, so hat dieser das absolute Recht auch im außerordentlichen Ritus zu zelebrieren, wenngleich er nicht die Pflicht hat dies aus eigenem Antrieb zu tun.
Wenn hingegen ein Pfarrer durch seine Gläubigen gebeten wird, eine regelmäßige Heilige Messe im nach dem Ritus Papst Johannes XXIII zu lesen, oder dies anläßlich einer besonderen Gelegenheit zu tun, so ist er gemäß dem Gesetz, welches unser Heilige Vater Papst Benedikt XVI feliciter regnans in Form eines Motu Proprio promulgierte, von Rechts wegen dazu verpflichtet, dieser Bitte die an ihn gestellt wurde, nachzukommen.
Dieses Recht der Gläubigen (und auch der Priester) stellt zugleich auch eine bindende Verpflichtung für die verantwortlichen Priester dar welche um solch eine Liturgie gebeten werden: gemäß Art 5 §1 darf der Pfarrer seinen Gläubigen dieses Ansuchen nicht abschlagen. Eine negative Antwort wäre gegen das universale Kirchenrecht, aus diesem Grund haben die Gläubigen das Recht darauf zu beharren und zu bestehen und im Falle einer Ablehnung seitens des Pfarrers an jenen Ortsbischof zu appellieren, auf dessen Territorium sich die Pfarrei befindet.
Bevor jedoch ein Pfarrer das Ansuchen seiner Gläubigen abschlägig behandelt besteht keinerlei Veranlassung die Diözesankurie anzugehen damit sie eine Genehmigung erteile, denn einer solchen bedarf es schlichtweg nicht: niemand, auch nicht die Diözesankurie, kann über einen solchen Antrag entscheiden, es ist vielmehr ein wirkliches und eigentliches Recht welches keiner eigenen Erlaubnis bedarf.
Wenn in solche einem Fall, daß der Pfarrer das Ansuchen um eine tridentinische Messe ablehnt, auch das Bistum nicht in der Lage ist den Antrag der Gläubigen zufriedenstellend zu behandeln, so hat man sich an die päpstliche Kommission Ecclesia Dei zu wenden. Wenn dies nicht direkt der Bischof macht, wozu er verpflichtet wäre für den Fall daß er nicht in der Lage ist die ablehnende Haltung des Pfarrers zu ändern (vgl. Art 7 von Summorum Pontificum), so sollen und können dies die Gläubigen selbst tun. Falls der Bischof nicht selbst in Form eines negativen Dekretes die Anfrage behandelt, genügt ein normaler Brief an die Kommission Ecclesia Dei, welche vom Pontifex mit den notwendigen Kompetenzen ausgestattet wurde um effizient reagieren zu können.
Die Möglichkeiten der Bischöfe
Die Möglichkeiten der Bischöfe hinsichtlich des tridentinischen Ritus sind dieselben wie jene hinsichtlich des neuen Ritus. Ihnen kommt die Aufgabe und die Pflicht zu, generell über einen würdigen und rechten Vollzug des Kultes in ihrer Diözese zu wachen. Das bedeutet, der Bischof kann nicht eine Messe verbieten nur weil diese in dem einen oder anderen Ritus gehalten wird. Denn das Motu Proprio bietet nicht die Rahmenbedingung damit die Bischöfe die forma extraordinaria erlauben können wenn die wollen, sondern der Papst erlaubt selbst und universal diese Form der Liturgie. In bestimmten Fällen kann ein Bischof zwar sehr wohl die Zelebration einer Messe untersagen, jedoch nur aus hinreichenden und gerechten Gründen, niemals aber die Zelebration nach den Büchern Johannes XXIII an sich. Ja er kann diese nicht nur nicht untersagen, sondern er kann diese auch in keinster Weise einschränken, etwa durch die Auflage nur einmal monatlich oder nur einmal wöchentlich diese Messe zu lesen. Jeder dahingehender versuch wäre kanonistisch betrachtet ungültig und würde daher auch niemandem im gehorsam verpflichten. Die Kompetenz des Diözesanbischofs in liturgischen Fragen ist dieselbe für beide Formen des Ritus und richtet sich nach Nummer 22 von Sacrosanctum Concilium, welche der Heilige Vater in seinem Begleitbrief zum Legislativtext zitiert. Im Konkreten bedeutet dies: ein Bischof kann sehr wohl einem seiner Priester untersagen, beispielsweise, eine zusätzliche Messe zu denen zu lesen welche er bereits liest, weil dies die Höchstzahl der von der Kirche erlaubten Messen welche ein Priester an einem Tag zelebrieren darf überschreiten würde. Das aber gilt für alle Messen eines jedweden Ritus, nicht nur für einen konkreten Ritus. In solch einem Fall müßte man sicherstellen, daß ein zweiter Priester entweder eine der Messen nach dem Missale Pauls VI liest, oder die nach dem Missale Johannes XXIII übernimmt.
Das Motu Proprio zitiert ebenso can. 392 des CIC. In diesem Kanon ist festgesetzt, daß der Bischof die Einheit der Kirche fördern solle, was auch inkludiert daß alle kirchlichen Gesetze eingehalten werden. Im zweiten Paragraphen dieses Kanons bezieht sich das Kirchenrecht explizit auf die Liturgie und die Pflicht des Bischofs darüber zu wachen, daß auch alles im Bereich des göttlichen Kultes befolgt werde. Aber wenn dies eine jener Aufgaben ist, welche den Bischöfen anvertraut ist: wie könnte dann nicht er der erste sein, welcher selbst alle Gesetze beachtet und anwendet, eingeschlossen jene liturgischen, und folglich auch die Gesetze welche im Motu Proprio Summorum Pontificum festgeschrieben sind? In Übereinstimmung dazu sagt das oben zitierte Begleitschreiben des Heiligen Vaters explizit, daß der Autorität des Bischofs nichts hinweggenommen wird und der darüber zu wachen hat, „daß alles friedlich und sachlich geschieht“, und folglich können auch die Bischöfe „immer eingreifen, jedoch in völliger Übereinstimmung mit den im Motu proprio festgelegten neuen Bestimmungen“, wie Seine Heiligkeit Papst Benedikt VI selbst festlegt. Jedes Partikulargesetz, jede Norm und jede regel welche seitens der Bischöfe herausgegeben wird und im Gegensatz zu Summorum Pontificum steht hat rechtlich keinen Wert und bindet absolut niemanden, nicht einmal ihre eigenen Diözesanpriester, denn auch der Kanon 135 §2 des CIC 1983 legt fest: „von einem untergeordneten Gesetzgeber kann ein höherem Recht widersprechendes Gesetz nicht gültig erlassen werden“. Dies bedeutet, daß jedes Dekret und jedes Partikulargesetz, welches gegen das Gesetz des obersten Gesetzgebers steht, also gegen das Gesetz Seiner Heiligkeit des Papstes, nicht gültig und daher zu behandeln ist, als existierte es nicht. Niemand kann das päpstliche Gesetz einschränken, verändern oder ausdehnen, welches uns in Summorum Pontificum vorliegend ist.
Praktische Hinweise
Im Bewußtsein dessen wie schwierig es mitunter in der Praxis sein kann eine regelmäßige tridentinische Messe zu organisieren scheint es nützlich einige generelle Hinweise zu geben, wiewohl diese nicht in allen einzelnen Fällen anwendbar sein werden.
Doch generell kann man sagen, daß es absolut nicht notwendig ist sich an die Diözesankurie zu wenden und beim Bischof oder einer anderen kirchlichen Autorität um Genehmigung zu fragen mehr oder weniger oft eine Messe in der außerordentlichen Form halten zu dürfen: denn diese Genehmigung ist bereits gegeben worden, und zwar vom Heiligen Vater selbst. Folglich kann niemand dieses recht verweigern oder beschneiden. Daher sollte man einfach einen verfügbaren Priester suchen welcher Bereit ist, nach dem Missale von Johannes XXIII zu zelebrieren.
Darüber hinaus soll man einen Pfarrer oder einen Kirchenrektor suchen, welcher die Genehmigung gibt, die Kirche zu benutzen. Erst wenn dies von mehreren verfügbaren Pfarrern oder Kirchenrektoren im betreffenden Gebiet verweigert wurde, wende man sich an den Bischof um ihn zu ersuchen, er möge doch helfen eine positive Lösung zu finden indem er versucht, einen der Pfarrer dazu zu bewegen, die Nutzung dessen Kirche zu gestatten. Man fragt also darum an, die Kirche für eine Messe in der außerordentlichen Form nutzen zu dürfen, man fragt aber nicht an, in einem bestimmten Ritus zelebrieren zu dürfen! Es scheint beinahe als wäre es kaum ein Unterschied, in Wirklichkeit aber besteht ein gewaltiger Unterschied. Wenn es wirklich Gründe gäbe, welche eine negative Antwort auf die Anfrage indizieren, dann müßte dies ebenso für eine Messe im Novus Ordo Geltung haben. Eine Absage muß sich also auf die Unmöglichkeit einer Messe an sich beziehen, nicht auf einen bestimmten Ritus. Anordnungen und eventuelle Dekrete seitens der Diözesankurie, welche versuchen die Zelebration gemäß den Büchern welche 1962 in Gebrauch waren zu behindern oder einzuschränken, braucht man nicht zu befolgen und zu beachten, da sie in Widerspruch zum höheren päpstlichen Recht stehen, welche stets das erhabenere Recht ist. Wenn auch der Bischof nicht bereit ist den rechtmäßigen Wünschen zu entsprechen, so wende man sich selbst an Ecclesia Dei. Wenn der Bischof hingegen willens ist, aber aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage dazu ist, so wird er sich selbst an die päpstliche Kommission wenden. Wenn der Bischof innert drei Monate nicht antwortet, so ist dies wie eine negative Antwort zu werten. In Folge müßte man eine zweite Anfrage anstellen, in welcher man bittet das fingierte negative Dekret abzuändern. Nach weiteren zehn Tagen ohne positive Antwort wende man sich direkt an die römische Kurie. Das beste jedoch wird immer sein, selbst und eigenständig einen bereiten Priester und einen Kirchenrektor zu finden, der die Kirche zu Verfügung stellt. Doch mitunter ist nicht einmal das leicht, und es bleibt nichts anderes übrig als den Amtsweg einzuschlagen. Für diese Fälle jedoch wäre es wünschenswert, wenn bei einigen entsprechenden Assoziationen oder bekannten Internetseiten kompetente Personen ausgeschrieben würden die zur Verfügung stünden, kirchenrechtliche, liturgische und praktische Auskünfte in konkreten Fällen und Situationen zu geben, damit die außerordentliche Form, welche von unserem Heiligen Vater selbst geliebt und gewollt ist, sich weiter ausbreiten kann zur Ehre Gottes und dem Heil der Seelen. Denn nur gemeinsam mit der Restauration einer adäquaten Liturgie werden wir auch den verlorengegangenen Glauben in Europe wieder herzustellen imstande sein.











